Finanzamt
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Adresse (URL): http://www.finanzamt-koeln-west.de/allgemein_fa/steuerzahler/fragen/20_faq_ust/18_ust.php
Für Ihre Lieferungen und /oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person müssen Sie als Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erteilen, die bestimmte Pflichtangaben enthalten muss (s.u.). Leisten Sie an einen Endverbraucher, können Sie eine Rechnung über Ihre Leistung erteilen (Ausnahme folgt). In diesem Fall gibt es für den Rechnungsinhalt keine Pflichtangaben.
Eine Rechnung an den Endverbraucher ist immer zu erteilen, wenn Sie als Unternehmer eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen. In diesem Fall muss die Rechnung die Pflichtangaben sowie einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten.
Von der Rechnungserteilungspflicht ausgenommen sind die umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätze an Endverbraucher (natürliche Personen), z.B. Hotelumsätze, Parkraumüberlassung, Campingplatzüberlassung.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung oder zur rechtzeitigen Erteilung einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle u.a. Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit.