Finanzamt
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Anders als bis 2004 richtet sich der Besteuerungsanteil der Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ab 2005 nach den gleichen Grundsätzen wie bei den gesetzlichen Altersrenten. Sie unterliegen also zu mindestens 50% (siehe auch Teil B Frage 5) der Besteuerung.
Erwerbsminderungsrenten aus privaten Versicherungsverträgen sind – wie bisher – weiterhin nur mit einem besonderen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente richtet.